Straßenausbau- und Erschließungsbeiträge
Werden vorhandene Straßen erneuert, verbessert oder verändert, beeinflusst dies meistens die bestehende Erschließungssituation in positiver Weise. Den Anliegern wird aus der jeweiligen Baumaßname ein Vorteil geboten; er ergibt sich aus der Möglichkeit, "eine verbesserte Straße" in Anspruch zu nehmen und das Grundstück besser zu nutzen, wodurch sich in aller Regel sein Gebrauchswert und die Nutzbarkeit erhöhen. Diese Vorteile, die den Grundstückseigentümern als Straßenanlieger geboten werden, sind die Rechtfertigung dafür, dass sie zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen werden können Wer z. B. einen Bauplatz in einem Neubaugebiet hat, muss für die neu hergestellten Straßen, Wege und Plätze sowie Grünanlagen und Lärmschutzeinrichtungen Erschließungsbeiträge zahlen. Rechtsgrundlage dafür ist das Baugesetzbuch. Erschließungsbeiträge werden nur für die erstmalige Herstellung erhoben.
Wie der umlagefähige Aufwand verteilt wird, ergibt sich aus der Satzung der Gemeinde. Sie muss dazu einen grundstücksbezogenen Maßstab wählen. Das kann z.B. die Grundstücksfläche oder die zulässige Geschossfläche sein. Die zulässige Geschossfläche eines Grundstücks errechnet sich nach der Formel: Grundstücksfläche multipliziert mit der Geschossflächenzahl aus dem Bebauungsplan. Zulässige Beitragsmaßstäbe - Grundstücksfläche
- Grundstücksfläche - zulässige Geschossfläche
- Vollgeschossmaßstab
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